Angebots- und Lieferbedingungen
1. Angebot
1.1 Angebote sind zwei Monate gültig, sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist.
1.2 Den Angeboten liegen die in den Leistungsbeschreibungen genannten Rahmenbedingungen und die technischen Spezifikationen im Leistungsverzeichnis zugrunde. Bauliche Änderungswünsche führen zu einer Preisanpassung.
1.3 Bei Sonderwünschen und Komplikationen, die nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind, werden die Einheits-/Positionspreise angepasst.
1.4 Die Angebote basieren auf am Markt vorhandenen Halbzeugen. Im Angebot nicht aufgeführte Sondervorgänge können zu einer Änderung der Positionspreise und Lieferbedingungen führen.
1.5 Im Falle einer Teilung in Losen behält sich der Anbieter eine Anpassung der Stück-/Artikelpreise vor.
1.6 Teilweise Lieferungen müssen dem Bieter gemeldet werden, der sich das Recht vorbehält, die Mehrkosten direkt in Rechnung zu stellen.
1.7 Die Pauschalangebote gelten für die im Leistungsverzeichnis aufgeführten Mengen und Ausführungen. Jegliche Änderungen führen zu Preiskorrekturen.
2. Einheitspreis / Positionspreis / Mengenangabe
2.1 Bei der Prüfung der Angebote ist der Kunde verpflichtet, dem Bieter deutlich zu niedrige Einheitspreise, die möglicherweise auf einem Rechen- und/oder Übertragungsfehler beruhen, mitzuteilen, damit dieser die erforderlichen Korrekturen vornehmen kann.
2.2 Die angegebenen Stückzahlen beziehen sich auf Artikel mit identischer Größe und Spezifikation. Jegliche Änderungen führen zu Preiskorrekturen.
2.3 Die Einzelpreise gelten für die Herstellung eines Produktes gemäß Leistungsbeschreibung. Arbeiten an fremden Bauelementen sind nicht inbegriffen.
2.4 Abweichungen zwischen der tatsächlich produzierten und montierten Menge und der im Angebot vorgeschlagenen Menge führen zu einer Reduzierung/Erhöhung des in Rechnung gestellten Preises.
2.5 Die Preise bleiben Festpreise, wenn die Bauausführung innerhalb eines Jahres nach Auftragserteilung erfolgt. Nach Ablauf dieser Frist behält sich der Anbieter vor, Zuschläge auf Basis des Baukostenspiegels zu berechnen.
3. Lieferfristen / Auftragserteilung / Auftragsänderung
3.1 Die Lieferfristen gelten ab Auftragserteilung und Annahme der Pläne.
3.2 Die dem Kunden zur Genehmigung vorgelegten Fertigungspläne sind innerhalb von 5 Arbeitstagen zu prüfen und zu genehmigen. Andernfalls können die Bedingungen nicht garantiert werden.
3.3 Mündliche Aufträge und gewünschte Mehrarbeiten werden nur nach schriftlicher Auftragserteilung des Kunden ausgeführt.
4. Konventionalstrafe/Garantie
4.1 Vertragsstrafen werden nur akzeptiert, wenn der Bieter bei der Erstellung des Zeitplans für die Planung der Arbeiten das Recht hatte, sich zu äußern. Ist die Baustelle zum voraussichtlichen Montagebeginn nicht bereit oder kommt es zu Lieferverzögerungen, die nicht vom Bieter zu vertreten sind, kann keine Vertragsstrafe verhängt werden.
4.2 Leistungen und Leistungsgarantien können nur einvernehmlich vereinbart, gleichwertig oder nur gegen Anzahlung übernommen werden.
4.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 / 5 Jahre (offensichtliche/verdeckte Schäden) nach SIA 118 (Art. 172 ff.) und beginnt mit dem Datum der Übergabe des Werkes.
4.4 Im Falle des Einbaus eines beweglichen Elements in ein festes Element bittet der Anbieter den Lieferanten, für das bewegliche Element eine 5-jährige Garantie nach Art. 371 OR zu vereinbaren.
4.5 Vorbehaltlich der Angaben in Art. 4.4 beträgt die Gewährleistungsfrist für Anlasser, elektrische, pneumatische, mechanische und hydraulische Geräte sowie für Steuergeräte und bewegliche Verschleißteile 2 Jahre. Bei Abschluss von Service- und Wartungsverträgen kann sich diese Frist entsprechend verlängern.
4.6 Bei vom Auftraggeber in Auftrag gegebenen Konstruktionen bestehen trotz schriftlicher Rücktrittserklärung des Auftragnehmers hinsichtlich etwaiger Bauprobleme keine Haftungs- oder Gewährleistungsansprüche.
4.7 Verlangt der Auftraggeber Konstruktionen, die weder den Normen noch den Sicherheitsanforderungen genügen, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten.
5. Planung/Ablauf der Arbeiten
5.1 Die Planung des Bieters umfasst die Erstellung von Projektplänen, Skizzen und Unterlagen, die für die Ausführung der herzustellenden Teile erforderlich sind.
5.2 Die Koordination und Detailplanung der Tätigkeiten weiterer Handwerker liegt in der Verantwortung des Auftraggebers, der hierfür die entsprechenden Kontrollen übernimmt.
5.3 Produktionspläne werden in zweifacher Ausfertigung zur Genehmigung vorgelegt. Kleinere Änderungen werden nur einmal kostenlos vorgenommen. Weitere Änderungen werden in Rechnung gestellt.
5.4 Die Produktionspläne bleiben geistiges Eigentum des Bieters.
5.5 Nach Auftragserteilung erstellt der Bieter im Einvernehmen mit dem Auftraggeber etappenweise den Arbeitsplan und die Reihenfolge der Lieferung.
6. Herstellung/Montage
6.1 Der Anbieter führt die Arbeiten unter Einhaltung der in der Branche geltenden Normen und Richtlinien durch.
6.2 Behördliche Vorschriften, statische und bauphysikalische Anforderungen sind über den Auftraggeber bekannt zu geben bzw. festzulegen.
6.3 Erfolgt die Konstruktion auf der Grundlage theoretischer Maße, trägt der Kunde die volle Verantwortung für die Einhaltung der für die Konstruktion vorgesehenen Maße.
6.4 Der Bieter ist berechtigt, die Montagearbeiten bei extremen Witterungsbedingungen oder höherer Gewalt zu unterbrechen. Folglich können die Fristen für die Fertigstellung der Arbeiten nicht eingehalten werden.
6.5 Mehrkosten durch Montageunterbrechungen, die nicht vom Bieter zu vertreten sind, sowie ungenügende Vorbereitung der Baustelle werden der Geschäftsleitung in Rechnung gestellt.
6.6 Störungen auf der Baustelle, die auf fahrlässiger oder unzureichender Mitwirkung des Auftraggebers beruhen, berechtigen den Bieter, die damit verbundenen Mehrkosten in Rechnung zu stellen.
6.7 Der Unternehmer behält sich das Recht vor, die Montage qualifizierten Fremdfirmen zu übertragen.
6.8 Der Bieter trägt die Montagerisiken nur, wenn diese schriftlich angezeigt wurden. Der Auftraggeber muss in den Fertigungsplänen des Bieters Fußbodenheizung, Rohre etc. angeben, die am Einbauort deutlich zu kennzeichnen sind. Fehlen diese Hinweise, lehnt der Anbieter jegliche Haftung im Schadensfall ab.
6.9 Der Kunde stellt zur Montage unentgeltlich zur Verfügung:
6.9.1 Elektrische Anschlüsse auf jeder Etage.
6.9.2 Eimer zur Müllentsorgung.
6.9.3 Gerüste für Arbeiten, die mit einem 3 m hohen Fahrgerüst nicht ausführbar sind.
6.9.4 Geländer, Netze usw. entsprechend den Sicherheitsvorschriften.
Der Kunde ist verantwortlich für:
6.9.5 Belastbarer Zugang zum Aufstellort.
6.9.6 Schutz des Aufstellungsortes und der Bauelemente.
6.9.7 Ort zur Lagerung von Montagematerial und Ausrüstung während der Arbeiten.
6.9.8 Permanente Markierung der Achsen und Höhenunterschiede vor Ort und in jedem Stockwerk, bevor der Bieter die Maße nimmt.
6.10 Sofern im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich erwähnt, liegen folgende Arbeiten in der Verantwortung des Kunden:
6.10.1 Durchführung von Spar-, Kern- und Nutbohrungen sowie Verfüllungen nach Abschluss der Bauarbeiten.
6.10.2 Spachtel- und Dämmarbeiten zwischen dem Bauwerk und dem Außenelement, insbesondere der Fugen in der Wand.
6.10.3 Schutz des Werkes durch Folien, Beschichtungen etc.
6.10.4 Endreinigung des Werkes mit Ausnahme der Erstreinigung zur Entfernung von montagebedingtem Schmutz.
6.11 Der Anbieter stellt die Basisvorlagen kostenlos zur Verfügung. Prototyping, Materialtests usw. sie bedürfen vielmehr der vorherigen Vereinbarung und werden in Rechnung gestellt.
6.12 Kleinere Schäden, die bei der Montage bis zu 0,5 % der Lackfläche entstehen, müssen vor Ort repariert werden und rechtfertigen nicht den Wunsch nach einer Neulackierung.
7. Arbeiten auf Bestellung
7.1 Die Abrechnung der Regietätigkeit erfolgt nach den aktuellen Regietarifen von AM Suisse.
7.2 Auftragsarbeiten sind von den für die Auftragsarbeiten abgeschlossenen Vereinbarungen über Rabatte, Skonti und Pauschalpreise ausgenommen.
7.3 Die von der örtlichen Bauleitung in Auftrag gegebenen Arbeiten sind für den Auftraggeber verbindlich.
7.4 Regiearbeiten werden grundsätzlich nur von Fachpersonal durchgeführt, das auch komplexe Arbeiten ausführen kann.
8. Abnahme / Teilabnahme
8.1 Für behördliche Abnahmen und Prüfungen ist der Kunde verantwortlich. Der Bieter haftet nicht, wenn die Arbeiten nicht von den zuständigen Behörden genehmigt werden.
8.2 Der Kunde hat das Werk unverzüglich nach Lieferung zu prüfen. Werden innerhalb von 10 Tagen nach Fertigstellung der Arbeiten keine erkennbaren Mängel festgestellt, gilt die Arbeit als vertragsgemäß und genehmigt.
8.3 Montage von Verglasungen, Anschlüssen, sichtbaren Beschlägen, Beschlägen usw. sind bei der Montage durch die Bauleitung zu prüfen und unmittelbar nach der Montage zu prüfen. Nach der Prüfung liegt das Risiko von Beschädigung, Diebstahl und Verschlechterung in der Verantwortung des Kunden.
8.4 Stufenlieferungen werden stufenweise geprüft.
9. Abzüge/Zuschläge/Zahlungsbedingungen
9.1 Gebühren Dritter dürfen dem Anbieter nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn sie in der Angebotsanfrage und im Leistungsverzeichnis beziffert wurden.
9.2 Zusätzliche Abzüge für Strom, Bauwasser, Endreinigung etc. können bei Paketbestellungen nicht vorgenommen werden.
9.3 Es sind keine Abzüge zulässig für:
9.3.1 Weitere Versicherungen zusätzlich zur üblichen Betriebshaftpflichtversicherung.
9.3.2 Verwaltungskosten, Informationstechnik, Telefonkosten und sonstige Auslagen des Kunden.
9.4 Für folgende Aufwendungen können Zuschläge in Rechnung gestellt werden:
9.4.1 Abgaben, Steuern, Zölle, Zölle, Genehmigungen und Auslagen im Zusammenhang mit Lieferungen aus dem Ausland und der Montage.
9.5 Nachtarbeit, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird nach den Bestimmungen des Landestarifvertrages Metallbau abgerechnet.
9.6 Nach Ablauf der für die Begleichung der Rechnung gesetzten Frist wird kein Skonto mehr anerkannt und es werden Verzugszinsen berechnet. Unberechtigte Abzüge werden erneut in Rechnung gestellt.
9.7 Der Auftragnehmer ist berechtigt, jederzeit und bis zu 4 Monate nach Abschluss der Arbeiten ein Pfandrecht an dem Bauwerk zu begründen.
10. Gerichtsstand
10.1 Für alle Streitigkeiten ist das Gericht am Sitz des Bieters/Unternehmers zuständig.
Diese Angebots- und Lieferbedingungen wurden – sofern nichts anderes bestimmt ist – vom Kunden genehmigt und sind Bestandteil des Angebots und des Kaufvertrages.